Über uns

Unser Verein VEE ermöglicht Erwachsenen mit Einschränkungen Ferien   und  Auszeiten vom Alltag in der Schweiz und im nahen Ausland. Diese   Mitmenschen  benötigen eine 1:1 Betreuung. Um den hohen   Anforderungen gerecht zu  werden, unterstützen wir insbesondere   Kleingruppen von 3 bis max. 5 Personen.
Ihre Spende hilft uns, die finanziellen Herausforderungen zu meistern.   Jeder Spendenbetrag wird zu 100% für unsere Mitglieder, die körperlich   mittel bis schwer eingeschränkt sind, eingesetzt.
Sie bestimmen den Betrag - jeder Franken zählt. 
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und dafür, dass Sie uns helfen,    Lebensqualität und  gemeinschaftliche Erlebnisse für unsere Mitglieder    zu  ermöglichen.
Für Fragen steht Ihnen unser Präsident Alex Harder jederzeit gerne zur
Verfügung
[email protected]

Statuten 

 STATUTEN

 

Artikel 1 – Name

Verein für Erwachsene mit Einschränkungen Kurzform VEE

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Artikel 2 – Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Gossau SG. Der Sitz kann je nach Vorstandzusammensetzung kantonal wechseln ohne Vereinsversammlung.

 

Artikel 3 – Zweck

Der Verein unterstützt Erwachsene mit Einschränkung finanziell und mit Betreuung in ihren Freizeittätigkeiten. 

 

Artikel 4 – Mittel

VEE ist ein non-Profit Verein. VEE ist ein gemeinnütziger Verein.

Die eingenommenen Gelder sind ausschliesslich für die Freizeittätigkeiten der Aktivmitglieder und deren Betreuung bestimmt.
 Der Verein finanziert sich aus:

1. Mitgliederbeiträgen,

2. Spenden und Vermächtnisse,

3. Sponsoring,

4. Erträgen aus dem Vereinsvermögen,

5. Staatlichen Beiträgen,

 

Artikel 5 – Mitgliederbeiträge

Die Vereinsversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.

 

Artikel 6 – Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus Aktivmitgliedern und Passivmitglieder Aktivmitglieder leisten einen aktiven Beitrag zur Erreichung des Vereinszwecks.

Aktivmitglieder und Passivmitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag.

 

Artikel 7 – Aktivmitglied 

Aktivmitglieder sind Personen mit Einschränkungen.

Über die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet der Vorstand.

 

Artikel 8 - Passivmitglied

Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

Artikel 9 – Organisation des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Vereinsversammlung

2. Der Vorstand
     bestehend aus:

-  Präsident

-  Kassier/Finanzverantwortlicher

-  Aktuar/Protokollführung

-  Stv. Präsident

3. Die Kontrollstelle 

 

Artikel 10 – Durchführung HV

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Kalenderjahres statt; ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen. 

Die Vereinsversammlung wird spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen.

Die Vereinsversammlung kann als physische Versammlung, in Form einer schriftlichen Abstimmung, in Form einer elektronischen Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden.

Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung

 

In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:

1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

2. Wahl der Kontrollstelle;

3. Abnahme der Vereinsrechnung;

4. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;

5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

6. Déchargeerteilung an den Vorstand;

7. Festsetzung der Mitgliederbeiträgen;

 

Artikel 11 – Protokolle

Vereinsversammlungen und Sitzungen des Vorstands werden protokolliert.

Der Präsident oder die Präsidentin und der Aktuar oder die Aktuarin unterschreiben das Protokoll gemeinsam. Die Traktandenliste wird vom Vorstand bestimmt.

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Artikel 12 – Beschlussfassung

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

 

Artikel 13 – Wahl

Die Vereinsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf drei Jahre. Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, die sie ersetzen.

Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

 

Artikel 14 – Mitteilungen

Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder einer anderen Form, die den

 

Artikel 15 – Vereinsjahr

Die Rechnung des Vereins wird jährlich abgeschlossen.

Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.

 

Artikel 16 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Artikel 17 – Auflösung

Wird die Auflösung beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation durch und bestimmt an welche gleichwertige soziale Institution das vorhandene Vermögen übergeben wird. 

 

Artikel 18 – Beschlussfassung

Der Vorstand bestimmt selbst, wann eine Vorstandssitzung beschlussfähig ist, wie das Stimm- und Wahlrecht ausgestaltet ist und was bei Stimmengleichheit geschieht.

Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden. 

 

 

 

Genehmigt Gründungsversammlung vom 12. November 2025, Gossau SG 

  

          

 

Der Präsident 

Alex Harder